Löschung der Daten

Bei einer positiven Erledigung der offnene Forderung, Rückzahlung offener Krredite usw. werden die Daten nach 3 Jahren im Allgemeinen beziehungsweie zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der Eintragung gelöscht. (bei nicht-titulierten Forderungen < 1.000,00 EUR bereits nach 1 Monat)
Bei Minderjährigen direkt nach der Rückzahlung. Das gilt für

* Kredite
* nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte
* titulierte Forderungen
* Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.

Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sowie die Eidesstattliche Versicherung können durch Mitteilung der Löschung beim Amtsgericht auch früher gelöscht werden (§ 915 ZPO). Daten, die sich auf Giro- und Kreditkartenkonten sowie Handels- und Versandhandelskonten beziehen, werden nach Kontoauflösung gelöscht.

Wann genau müssen die von der Schufa gespeicherten Daten gelöscht werden?

- Angaben über Anfragen (Beispielsweise die Eröffnung eines Girokontos) nach 12 Monaten.

- Kredite bleiben bis zum dritten Kalenderjahr nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert.

- Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist.

- Daten über nicht vertragsmäßige Abwicklungen von Geschäften werden, wenn die Forderung beglichen worden ist, nach drei Jahren gelöscht.

- Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird.

- Kundenkonten des Handels werden nach drei Jahren gelöscht.

- Daten aus den Schildnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Eidesstattliche Versicherung – Offenbarungseid und Haftbefehl zur Erzwingung des Offenbarunseides) werden nach drei Jahren gelöscht.

- Bei Nachweis, dass das Amtsgericht die Eintragung gelöscht hat, werden die Daten bei der SCHUFA vorzeitig gelöscht. (Beim Amtsgericht beantragen/nachfragen)

„Sie können Schufa-Einträge SOFORT löschen,
wenn Sie richtig vorgehen!“

§ 915 Schuldnerverzeichnis

(1) Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 abgegeben haben oder gegen die nach § 901 die Haft angeordnet ist. In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Geburtsdaten der Personen sind, soweit bekannt, einzutragen.

(2) Wer die eidesstattliche Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher eines anderen Amtsgerichts abgegeben hat, wird auch in das Verzeichnis dieses Gerichts eingetragen, wenn er im Zeitpunkt der Versicherung in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte.

(3) Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

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